Rechtliche Hinweise

Wie ist die rechtliche Situation in Bezug auf Handyblocker?

Diese Frage wird uns immer wieder gestellt. Hier kommt es oft zu Missverständnissen und oft auch zu völlig falschen Aussagen. Wir möchten Ihnen deshalb hier ausführlich darauf antworten.
Zu Beginn des Mobilfunkzeitalters wurden durch die staatlichen Netzagenturen die Frequenzen meistbietend an die Mobil-funkbetreiber versteigert.

Damals wurde jedem Netzbetreiber eine Frequenz zur alleinigen Nutzung zugeteilt.

Deshalb stellt sich derzeit die rechtliche Situation bezüglich der Zulässigkeit und Nutzung von Handyblockern wie folgt dar:

In den GSM-Frequenzbereichen hat nur der Mobilfunknetzbetreiber das Recht, seine damals ersteigerten Frequenzen zu nutzen und damit auch einen Handyblocker zu betreiben. Der Betrieb eines Handyblockers durch Dritte ist eine Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung und wird deshalb nicht erlaubt.

Diese Gesetze variieren allerdings in EU- und nicht EU Ländern. In Frankreich dürfen z.B. Störsender in Kinos, Theatern und bei öffentlichen Versammlungen eingesetzt werden.

Inzwischen gibt es verschiedene Pilotprojekte mit diesen Störsendern an österreichischen und deutschen Haftanstalten. Der deutsche Bundesrat hat beschlossen, das für den Einsatz der Handyblocker künftig keine Frequenzzuteilung mehr erforderlich ist, “sofern der Einsatz durch Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse unter Einhaltung der von den Funküberwachungen der Länder festgelegten Frequenznutzungsbedingungen erfolgt”.

Soweit die rechtliche Situation.

Wir hören aber immer wieder, das es nun mal Orte gibt, wo Handyblocker auch von Privatpersonen sinnvoll eingesetzt werden könnten. Deshalb werden die Geräte bei der Bevölkerung auch immer beliebter. Laut einer Umfrage in Deutschland sind inzwischen 62 Prozent der Bevölkerung für Handyblocker an bestimmten Orten, wie Kinos, Theater, usw. so wie es Frankreich per Gesetz schon 2008 eingeführt hat.

Auf Druck der Bevölkerung in Frankreich wurden die Handyblocker dort sehr erfolgreich eingesetzt. Fast jedes Kino, Oper oder Theater hat dort Handyblocker im Einsatz. Dort hat man nämlich frühzeitig erkannt, dass die Handyblocker an manchen Orten sinnvoll und nützlich sind.

Wir hören von Nutzern der Handyblocker immer wieder die gleichen Argumente:

1) Das alleinige Hausrecht haben immer die Eigentümer oder die Mieter in der Wohnung oder den geschäftlichen Räumen, sei es in der Schule, im Krankenhaus, im Kino, im Theater, in der Kirche, usw. Deshalb kann man dort auch Handyblocker installieren.

2) Ich bestimme selbst, was bei mir passieren darf und was nicht. Keiner der Mobilfunkbetreiber hat mich bei der Errichtung seiner Funkmasten gefragt, ob ich ihm die Erlaubnis erteile, seine Mobilfunksignale in mein privates oder geschäftliches Umfeld zu senden. Die haben das einfach, ohne mich zu fragen, gemacht.

3) Warum sollte ich dann die Mobilfunkbetreiber fragen, ob ich mein Hausrecht durchsetzen darf, um mit einem Handyblocker die Mobilfunksignale der Funkmasten in meinen eigenen, gemieteten oder geschäftlich genutzten Räumen einzudämmen? Voraussetzung dabei ist natürlich, dass dabei keine anderen Personen gestört werden dürfen, (Anwohner, vorbeilaufende Passanten, etc.) die nichts mit meinem Umfeld zu tun haben.